ANTRAG UM AUFNAHME IN DIE MITGLIEDERLISTE
Die Anträge um Aufnahme werden im Ausschuss der Agrargemeinschaft Nenzing halbjährlich behandelt. Das Formular „Antrag um Aufnahme in die Mitgliederliste“ kann hier heruntergeladen werden. Die Daten benötigen wir um laut Statuten die Berechtigung der Aufnahme zu überprüfen und die personenbezogenen Daten werden nur im Rahmen zur Wahrung berechtigter Interessen laut Statuten Agrargemeinschaft und EU-Datentschutzverordnung verwendet.
HOLZBEZUG IM WALD
Den Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft Nenzing steht ein jährlicher Holzbezug (bei halben Losen jedes zweite Jahr) zu. Der Holzbezug im Wald hat einen Umfang von 2,5 Festmeter Nutzholz und 4,25 Festmeter (= 5,5 Raummeter) Brennholz. Diese Menge wird vom Ausschuss entsprechend der Entwicklung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Lage der Agrargemeinschaft angepasst. Bei einem Verzicht auf den Nutzholzbezug erhält der Nutzungsberechtigte Zurzeit Euro 100,– bei der Jahresrechnung gutgeschrieben. Es können auch Nutzholzlosen am Stock ohne Brennholz angemeldet werden. In diesem Falle kann das Brennholz jedoch nicht zusätzlich als zugestelltes Brennholzlos angemeldet werden. Die Nutzungsberechtigten werden digital (Homepage, Facebook, Newsletter) oder über eine Anzeige im Walgaublatt über die Möglichkeit zur Anmeldung des Losbezuges informiert. Die Anmeldung hat in der Verwaltung der Agrargemeinschaft zu erfolgen. Telefonische Anmeldungen des Losbezuges im Wald können nicht angenommen werden, da damit früher immer wieder Probleme verbunden waren.
BRENNHOLZLOSEN FÜR MITGLIEDER ZUGESTELLT
Die Agrargemeinschaft Nenzing bietet seit 1994 für die Nutzungsberechtigten einen verbilligten Brennholzbezug (Scheiter, gespalten oder lang zugestellt) an, wenn auf den Bezug der Brennholzlosen im Wald verzichtet wird. Das Holz ist nicht trocken und muss noch entsprechend gelagert werden. Die Holzzustellung erfolgt meistens in der ersten Jahreshälfte entsprechend der möglichen Kapazität im Betrieb. Die Agrargemeinschaft Nenzing bemüht sich, die Zustellung entsprechend dem Bedarf einzuteilen. Die Auslieferung kann sich aber auch bis Dezember hinziehen.
Jedes Mitglied hat für einen verzichteten Brennholzlosbezug im Wald Anspruch auf 5,5 rm aufgearbeitetes Holz. In welchem Ausmaß Hartholz bezogen werden kann, hängt vom jeweiligen Anfall bei den Nutzungen der Agrargemeinschaft ab und kann von Jahr zu Jahr schwanken. Nach der offiziellen Losholzziehung des betreffenden Jahres ist für Neuaufgenommene auch zu einem späteren Zeitpunkt der Bezug von zugestelltem, aufgearbeitetem Holz möglich. Ein Bezug von Losholz im Wald ist nach der offiziellen Losholzziehung nicht mehr möglich. Sollten Sie an einem Bezug interessiert sein, ersuchen wir um eine entsprechende Meldung in der Verwaltung der Agrargemeinschaft Nenzing.
FRONDIENST
Seit einer Reihe von Jahren stellt der Rückgang der Frondienstleistung der Mitglieder für die Agrargemeinschaft ein wachsendes Problem dar. Manche Mitglieder wollen den Frondienst nicht in der Zeit der Arbeitsspitzen im Frühjahr ableisten, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, dies stellt ein Problem für den Betrieb dar.
Eine steigende Zahl von Mitgliedern überschreiten die Altersgrenze von 75 bei Männern und 70 bei Frauen oder sind krank gemeldet. Zurzeit sind ca. ein Drittel der Mitglieder vom Frondienst befreit und die Tendenz ist weiter steigend.
Es wurde auch ein zunehmender Missbrauch mit der Verwendung von Losen festgestellt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass jede Weitergabe von Losen durch die Mitglieder nicht erlaubt ist. Aus diesen mehrfachen Gründen beschloss der Ausschuss 1994 eine Änderung der Frondienstregelung.
Die Ableistung des Frondienstes bzw. die Bezahlung für den nichtgeleisteten Fronarbeit wird für alle vorgeschrieben, wenn der Bezug des Holzes im Wald erfolgt (unabhängig vom Alter bzw. der Krankmeldung). Es wird von der Annahme ausgegangen, dass wenn der Bezug des Holzes im Wald möglich ist, auch die Ableistung des Frondienstes zumutbar ist.
Beim Bezug des verbilligten zugestellten Holzes, gilt die bisherige Regelung. Alte und Kranke müssen dann den Frondienst wie bisher nicht ableisten und auch keine Entschädigung bei Nichtableistung zahlen. Für nichtgeleistete Frondienste wird ein Ersatzbetrag von Euro 100,– in Rechnung gestellt. Bei einer Ableistung erfolgt eine Abgeltung in Höhe von Euro 30,–
Zur Frondienstleistung wird weiters erwähnt, dass diese in Fällen, bei denen die Aufnahme in die Mitgliederliste nach der üblichen Ableistung des Frondienstes im Frühjahr erfolgt, bis zum Spätherbst möglich ist. Zur Absprache der Abwicklung ersuchen wir um eine Kontaktnahme mit der Verwaltung bzw. mit den Forstorganen der Agrargemeinschaft.
Sollten Sie Anregungen, Beschwerden und dergleichen haben, ersuchen wir um eine Kontaktaufnahme mit der Verwaltung der Agrargemeinschaft Nenzing (05525/62144, email: verwaltung@agrar-nenzing.at)
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Maier
Der Obmann