Befahrungsrichtlinien Gamperdonaweg

Güterweggenossenschaft Nenzing – Gamperdonaweg

Befahrungsbedingungen zur Benutzung des Gamperdonaweges für Berechtigte

Der berechtigte Wegbenutzer nimmt folgende Befahrungsbedingungen zustimmend zur Kenntnis:

1) Der Weg von Stellfeder nach Gamperdona verläuft in einem steilen, zum Teil rutsch- und steinschlaggefährdeten Gelände. Die Böschungen und der talseitige Fahrbahnrand sind nicht zur Gänze gesichert. Die Bankette sind nicht befahrbar. Bei einer Verschmutzung der Fahrbahn durch Schotter, Sand oder Lehm, bei Glatteis bzw. Schneefahrbahn ist die Geschwindigkeit des Fahrzeuges den jeweiligen Fahrbahnverhältnissen anzupassen. Der Zustand des Weges wird nicht jeden Tag überwacht. Der Benutzer des Weges hat daher bei jeder Fahrt ständig die Benutzbarkeit der Fahrbahn zu prüfen und seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er das vor ihm befindliche Teilstück des Weges bei jeder Sicht-, Witterungs- und sonstigen Lage übersehen und bei Gefahr entsprechend rechtzeitig das Fahrzeug zum Stehen bringen kann.

2) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 25 km/h.

3) Die Nutzlast bei Traktoranhängern darf 4.000 kg pro Achse nicht überschreiten.

4) Bei Gegenverkehr hat das kleinere Fahrzeug (Pkw) dem größeren Fahrzeug (z.B. Traktor mit Anhänger oder Kleinbus mit Personenbeförderung) auf die nächste Ausweichstelle auszuweichen. Beim Passieren von Wallfahrern oder Wanderern ist das Tempo zu verlangsamen. Bei Viehtrieb hat der Len­ker das Fahrzeug bei einer Ausweiche abzustellen und das Vieh von sei­nem Fahrzeug fernzuhalten, um eine Beschädigung des Fahrzeuges zu verhindern.

5) Auf der gesamten Strecke herrscht Steinschlaggefahr. Bei Gewitter können Vermurungen auftreten. Es ist stets auf diese Gefahren zu achten.

6) Das Befahren von Weideflächen und von Forst- und Alpwegen sowie die Benutzung des Wegenetzes im Nenzinger Himmel ist bei einer Vertragsstrafe von bis Euro 500,– verboten. Die Benutzungserlaubnis gilt nur für die direkte, kürzestmögliche Fahrt zur Hütte bzw. zum Parkplatz beim Alpengasthof Gamperdona. Im Wiederholungsfalle kann die Strafe verdoppelt und die gegenständliche Benutzungserlaubnis ohne Entschädigung entzogen werden.

7) Der Fahrer hat die Bewilligung auf Verlangen den Aufsichtsorganen der Güterweggenossenschaft oder der Polizei vorzuzeigen. Der Berechtigungsschein ist im Fahrzeug sichtbar anzubringen.

8) Die Benutzungserlaubnis gilt jeweils für das Fahrzeug mit dem im Berechtigungsschein eingetragenen Kennzeichen und nur für den Fall, dass der Berechtigte oder dessen Eltern, Gatte bzw. Gattin oder ein Kind des Berechtigten das Fahrzeug lenkt. Die Benutzung bzw. der Bezug von Berechtigungsscheinen zur Beförderung von Nichtberechtigten in auswärtigen Fahrzeugen ist nicht zulässig.

9) Einzelberechtigungsscheine gelten nur für eine Hin- und Rückfahrt.

10) Bei der Kontrollstelle auf Stellfeder ist das Fahrzeug anzuhalten.

11) Die angebrachten Verkehrszeichen sind zu beachten.

12) Der Inhaber dieser Benutzungserlaubnis erklärt hiermit ausdrücklich, die örtlichen Verhältnisse des Weges in den Nenzinger Himmel genau zu kennen und bestätigt, dass er ein einwandfreier, berggewohnter Kraftfahrer ist. Er erklärt, dass er die Fahrt auf eigene Gefahr ausführt und im Falle eines Schadens auf jede Inanspruchnahme der Güterweggenossenschaft sowie ihrer Organe für sich und seine Rechtsnachfolger verzichtet.

Sollten Fahrgäste zu Schaden kommen und diese Schadenersatzansprüche bei der Güterweggenossenschaft oder ihren Organen ansprechen, hat der Inhaber der Genehmigung die Güterweggenossenschaft bzw. deren Organe schad- und klaglos zu halten.

13) Dauergenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit für die Dauer der Sperre des Weges wegen Bau- und Aufräumungsarbeiten, bei Gefährdung durch Muren und Rutschungen und während der Dauer der Wintersperre.

14) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen der STVO.

15) Bei Verstößen gegen die Befahrungsbedingungen, die Wegordnung oder Anweisungen der Organe bzw. Beauftragte der Weggenossenschaft kann die Weggenossenschaft die Benutzungsbewilligung ohne Rückersatz der Wegbenutzungsgebühr mit sofortiger Wirkung widerrufen.

16) Dauergenehmigungen gelten nur für das Fahrzeug mit dem im Berechtigungsschein angeführten Kennzeichen. Sie sind nur bei gleichzeitigem ordnungsgemässen Aufkleben der ausgefolgten Berechtigungspickerl auf der Windschutzscheibe gültig. Für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen werden nach Bedarf mehrere Berechtigungspickerl ausgegeben.

17) Datenschutzhinweis:
Im Rahmen des Erwerbs eines Berechtigungsscheins ist es erforderlich, persönliche Daten zu verarbeiten und zu speichern. Sämtliche personenbezogene Daten des berechtigten Wegbenutzers werden zu administrativen Zwecken (Vertragserfüllung) verarbeitet. Zu Sicherheits- und Kontrollzwecken werden ggf. die Fahrbewegungen und KfZ-Kennzeichen des berechtigten Wegbenutzers mittels elektronischer Überwachung (z.B. Videoüberwachung) erfasst und gespeichert. Mit dem Erwerb eines Berechtigungsscheines nimmt der Wegbenutzer die Datenschutzerklärung der Agrargemeinschaft Nenzing zur Kenntnis und bestätigt über seine diesbezüglichen Rechte informiert worden zu sein. Nähere Informationen zur  Datenschutzerklärung finden Sie im Aushang sowie auf der Webseite der Agrargemeinschaft Nenzing Datenschutzerklärung.

18) Aus Gründen der Lesefreundlichkeit verwenden wir in diesem Text das generische Maskulinum. Selbstverständlich sind aber alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

Richtlinien zur Benutzung des Gamperdonaweges
  • TOURISTEN und WANDERER
    haben die Möglichkeit mit Busunternehmen aus Nenzing in den Nenzinger Himmel zu fahren.
    Borg Friedhelm 05525/62594
  • BERECHTIGT zur Befahrung des Gamperdonaweges sind:
    Ortsbewohner Nenzing

    HüttenbesitzerInnen im Nenzinger Himmel (Liste bei Verwaltung)

    InhaberInnen einer schriftlichen Sondergenehmigung
  • AUSSTELLUNGSTAG
    Für die Hinfahrt ist der Berechtigungsschein nur für den Ausstellungstag gültig.
  • GÜLTIGKEIT
    Für die Gültigkeit des Berechtigungsscheines ist der Abriss ausgefüllt (Name, Adresse, KfZ Kennzeichen, Unterschrift) in den Behälter neben Ausgabeautomat einzuwerfen!
  • SICHTBARKEIT
    Der Berechtigungsschein ist im Fahrzeug sichtbar bei der Windschutzscheibe anzubringen und muss auch im geparkten Zustand von den Kontrollorganen
    einsichtbar sein. Bei der Kontrollstelle bei Stellfeder muss angehalten werden!
  • SONDERBEWILLIGUNGEN
    können auf dieser Homepage
    beantragt werden. Sonderbewilligungen werden schriftlich erteilt. Diese können für Firmenautos in privater dauernder Nutzung, Ersatzwagen, Alppersonal Handwerker bei Hüttenarbeiten, etc. beantragt werden, die entsprechenden Bestätigungen sind beizulegen oder
    per Email an die Verwaltung zu schicken!

Güterweggenossenschaft Gamperdonaweg, Am Platz 10, 6710 Nenzing
Telefon: 05525/62144,
verwaltung@agrarnenzing.at, www.agrarnenzing.at